§ 9b StromStG regelt keine neue Stromsteuerpflicht, sondern eine Entlastung für bereits versteuerten Strom im Nachhinein. Für die Praxis zählen vor allem drei Fragen: Wer ist antragsberechtigt, wie hoch fällt die Entlastung aus und welche Unterlagen braucht der Antrag? Entscheidend sind für die wirtschaftliche Einordnung des Strompreises für Gewerbe die tatsächlich begünstigten Strommengen, der Mindestentlastungsbetrag von mehr als 250 Euro, die Frist für das jeweilige Entlastungsjahr sowie die Einreichung über das Zoll-Portal mit ELSTER-Zugang. Relevant sind dabei insbesondere das Antragsformular 1453 und belastbare Nachweise zu Verbrauch, Verwendung und betrieblicher Zuordnung. Wie sich Steuern und Abgaben auf die Gesamtkosten auswirken, zeigt der Industriestrompreis.
Wer die Entlastung nutzen kann
Die Entlastung nach § 9b StromStG ist in der Praxis vor allem für Unternehmen des Produzierenden Gewerbes relevant. Je nach Fall werden auch begünstigte Betriebe der Land- und Forstwirtschaft genannt. Typische Beispiele sind etwa Metallverarbeitung, Maschinenbau, Lebensmittelproduktion, Holzverarbeitung oder Kunststoffverarbeitung. Maßgeblich ist aber nicht die Selbsteinordnung, sondern die tatsächliche wirtschaftliche Tätigkeit des Betriebs. Gerade bei Mischbetrieben, mehreren Betriebszwecken oder verbundenen Tätigkeiten sollte die Zuordnung besonders sauber beschrieben und belegt werden, damit das Hauptzollamt die Begünstigung nachvollziehen kann.
Welche Entlastungssätze und Schwellenwerte aktuell zählen
| Punkt | Praxiswert |
|---|---|
| Allgemeiner Stromsteuersatz | 20,50 Euro je MWh beziehungsweise 2,05 Cent je kWh |
| Entlastung nach § 9b bis einschließlich 2023 | 5,13 Euro je MWh; die verbleibende Belastung lag damit deutlich höher |
| Erhöhte Entlastung für 2024 und 2025 | 20,00 Euro je MWh; rechnerisch bleibt damit nur noch das EU-Mindestmaß von 0,50 Euro je MWh |
| Mindestentlastungsbetrag | Der Auszahlungsbetrag muss mehr als 250 Euro betragen |
| Grobe Verbrauchsschwelle | Bei 20,00 Euro Entlastung je MWh sind dafür mehr als 12,5 MWh beziehungsweise über 12.500 kWh nötig; beim früheren Satz von 5,13 Euro waren es rund 48,8 MWh |
| Wichtig ab 2026 | Die Werte für 2024 und 2025 sollten nicht automatisch fortgeschrieben werden. Für spätere Jahre zählt der jeweils aktuelle Rechtsstand. |
Welche Strommengen begünstigt sind - und wo § 9b nicht greift
Begünstigt ist grundsätzlich nur Strom, der nachweislich versteuert wurde und betrieblich verwendet worden ist. Stromsteuer fällt dabei grundsätzlich an, wenn Strom zum Verbrauch entnommen wird und keine Steuerbefreiung greift. Besonders genau geprüft werden sollten Strommengen für Elektromobilität sowie Mengen, die an Dritte weitergegeben werden, etwa an andere Unternehmen, Mieter oder fremde Betriebsteile. Beim selbst erzeugten Strom kommt es zuerst darauf an, ob überhaupt eine steuerlich belastete Strommenge vorliegt. Ist die Eigenversorgung steuerfrei, greift § 9b nicht. Ist der selbst erzeugte Strom dagegen steuerlich belastet und sauber nachweisbar, kann eine Entlastung überhaupt erst geprüft werden.
So läuft der Antrag in der Praxis ab
- Anspruch prüfen: Gehört Ihr Betrieb nach seiner tatsächlichen Tätigkeit zum begünstigten Kreis?
- Strommengen abgrenzen: Ermitteln Sie die versteuerten und betrieblich genutzten Mengen des Entlastungsjahres, trennen Sie nicht begünstigte Drittverbräuche sauber ab und gleichen Sie diese mit den Angaben aus der Stromrechnung im Gewerbe ab.
- Entlastung berechnen: Rechnen Sie die begünstigte Menge mit dem für das betreffende Jahr geltenden Entlastungssatz und prüfen Sie, ob mehr als 250 Euro herauskommen; prüfen Sie ergänzend vertragliche Bedingungen Ihres Liefervertrags – Hinweise liefern Nettopreisgarantie vs. Preisfixierung sowie die Eingeschränkte Preisgarantie beim Strom.
- Online einreichen: Der Antrag wird über das Zoll-Portal an das zuständige Hauptzollamt übermittelt; dafür benötigen Unternehmen in der Praxis regelmäßig ein ELSTER-Organisationszertifikat.
- Frist einhalten: Für Strommengen aus 2025 muss der Antrag grundsätzlich bis zum 31.12.2026 gestellt werden. Die Frist bezieht sich immer auf das jeweilige Entlastungsjahr.
Wenn Messdaten, Lastprofile oder Drittverbrauchsgrenzen unklar sind, lohnt sich eine saubere Datenauswertung. Genau hier kann Voltha Energy mit transparenter Verbrauchs- und Lastprofilanalyse und einem Gewerbestrom-Vergleich unterstützen.
Diese Formulare und Angaben sollten Sie bereithalten
| Unterlage oder Angabe | Wofür sie gebraucht wird |
|---|---|
| Formular 1453 | Kernantrag auf Steuerentlastung nach § 9b StromStG für Unternehmen |
| Zusatzformular zur wirtschaftlichen Tätigkeit | Sinnvoll oder erforderlich bei Erstanträgen, Mischbetrieben, mehreren Tätigkeiten oder wenn die Einordnung des Betriebs erläutert werden muss |
| Standardangaben | Unternehmensdaten, Bankverbindung, versteuerte Strommengen, Verwendungszweck und selbst berechneter Entlastungsbetrag |
| Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen | Einplanen, insbesondere wenn der jährliche Entlastungsbetrag 10.000 Euro erreicht oder überschreitet |
| Sonderfall Nutzenergie für ein anderes begünstigtes Unternehmen | Zusätzlich werden in der Regel Adressdaten des anderen Unternehmens sowie die zugeordneten Mengen benötigt |



